Lügen und Widersprüche

Die offiziellen Netzsperren-FAQs

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Das Bundesfamilienministerium verweist bei Anfragen zum Netzsperren-Komplex auf die offizielle Fragen-und-Antworten-Seite (FAQ). Diese enthält nicht nur die bekannten Lügen, sondern lässt durch einige Widersprüche und eine beklemmende Mitteilung aufhorchen.

Textbausteine aus Überlastungsgründen

Wer sich derzeit an das Bundesfamilienministerium wendet, hat schlechte Chancen, wenn es darum geht, Antworten auf konkrete Fragen zu erhalten. Da so viele Eingaben getätigt werden, heißt es in der Aneinanderreihung von Textbausteinen, sind konkrete Antworten nicht mehr möglich. Um die wichtigsten Fragen zum Thema "Netzsperren gegen Kinderpornografie" zu beantworten, gibt es jedoch offizielle FAQs (Frequently Asked Questions = regelmäßig gestellte Fragen), welche ständig aktualisiert werden. Wer sich diese FAQs einmal in Ruhe durchliest, bleibt nicht nur irritiert, sondern auch fassungslos zurück.

Was ist Kinderpornografie?

Zu Beginn erläutern die FAQs, was sich unter dem Begriff Kinderpornografie verbirgt:

Kinderpornografie ist die Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. In Deutschland ist die Verbreitung harter Pornografie verboten. Nach § 184b StGB werden Verbreitung, Erwerb und Besitz pornografischer Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

FAQ

Die Erläuterung unterschlägt §184c StGB, der sich mit dem umstrittenen "wirklichkeitsnahen Geschehen" befasst.

§184c (2) StGB: Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

FAQ

Das Unterschlagen dieser Regelung, die besagt, dass es bei Kinderpornografie auch um Bilder geht, bei denen kein tatsächlicher sexueller Missbrauch dokumentiert wird, ist strategisch durchaus geschickt. Es lässt die Leser der FAQs erneut glauben, dass es sich bei den zu sperrenden Bildern lediglich um Abbildungen tatsächlich stattgefundener sexueller Gewalt handelt, nicht jedoch um Zeichentrick, Manga, schriftlich festgehaltene Fiktion(en) oder virtuelle Kinderpornografie. Bei diesem Thema sind die Meinungen geteilt, was das Sperren angeht. Eindeutig ist jedoch, dass hier kein Kind ein Opfer war. Die FAQs aber versuchen, das zu suggerieren, was Frau von der Leyen auch oft genug in den Interviews sagt:

Es ist nicht die Frage des Posierens nackter Kinder. Wir sprechen, wenn wir über Kinderpornografie sprechen, davon, dass Kinder vor laufender Kamera vergewaltigt werden. Man hört sie schreien. Sie verbluten an den inneren Verletzungen.

Von der Leyen

Durch die Vernachlässigung/Unterlassung des Themenkomplexes "Fiktive Kinderpornografie" wird somit die Meinung derjenigen, die die FAQs lesen, absichtlich in eine bestimmte Richtung gelenkt.

Ein Zuwachs von 111%

Erneut wird in den FAQs konstatiert:

Dennoch steigt der Vertrieb von Kinderpornografie über das Internet: 2007 stellt die Polizeiliche Kriminalstatistik gegenüber dem Jahr zuvor einen Zuwachs von 111 Prozent fest.

FAQ

Wie schon etliche Male festgestellt wurde, handelt es sich bei diesem Zuwachs von 111% nicht um die Menge der tatsächlichen Fälle des Vertriebes von Kinderpornografie über das Internet. Die Statistik des Bundeskriminalamtes (BKA) spricht hier von der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die auch eingestellte Verfahren beinhaltet und somit über eine tatsächliche Erhöhung der Fälle von Kinderpornografieverbreitung über das Internet nichts aussagt.

Diese Fehlinterpretation ist bereits sehr oft richtiggestellt worden, unter anderem bei Heise Online und Netzpolitik. Bedauerlicherweise wird der angebliche "111% Anstieg von Kinderpornografie im Internet" aber weiterhin kommuniziert und findet sich unter anderem in Artikeln der Welt sowie auf den offiziellen Seiten der Bundesregierung, wo gleich von einem Anstieg der Anbieter gesprochen wird.

Da die Fehlerhaftigkeit hier leicht nachgeprüft werden kann, ist es kaum verständlich, dass die Zahl weiterhin unkorrigiert verbreitet wird. Auch hier kann davon ausgegangen wird, dass die Aussage lediglich dazu dienen soll, dem Leser Frau von der Leyens Ansinnen nahezubringen.

Millionenbeträge

"Der Großteil der Kinderpornografie wird mittlerweile über kommerzielle Webseiten weltweit verbreitet; die Betreiber nehmen monatlich Millionenbeträge ein", so die FAQs. Dieses "Millionengeschäft" wurde ebenfalls des öfteren widerlegt. Selbst das LKA München meinte dazu:

Die überwältigende Mehrzahl der Feststellungen, die wir machen, sind kostenlose Tauschringe, oder Ringe, bei denen man gegen ein relativ geringes Entgelt Mitglied wird, wo also nicht das kommerzielle Gewinnstreben im Vordergrund steht. Von einer Kinderpornoindustrie zu sprechen, wäre insofern für die Masse der Feststellungen nicht richtig.

LKA München

Die Institution Inhope, vom Verein Mogis befragt, teilt mit, dass sich lediglich 449 von 2.562 Beschwerden über Kinderpornografie auf den Dienst www beziehen.

Die Zahlen, mit denen das Bundesfamilienministerium hantiert, wurden von Lutz Donnerhacke, Alvar Freude und anderen bereits analysiert, dennoch werden sie weiterhin in den FAQs verbreitet.

Eingriffe in Grundrechte

Die FAQs erläutern, dass es sich bei der DNS-Sperrung um keinen Eingriff in Artikel 10 des Grundgesetzes (Fernmeldegeheimnis) handelt,

da es gar nicht erst zu einem Aufruf einer Internet-Seite oder einem Verbindungsversuch kommt. Das Fernmeldegeheimnis schützt die Verbindung an sich - sowohl den Inhalt als auch die näheren Umstände einer Verbindung. Da es durch die DNS-Sperre noch gar keine schützenswerte Verbindung oder einen entsprechenden Versuch gibt, ist Artikel 10 Grundgesetz dementsprechend nicht berührt.

FAQ

Auch der Artikel 5 GG wird laut FAQs unangetastet bleiben:

Die Zugangssperre zu Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten rührt nicht an der im Grundgesetz garantierten Informations- und Kommunikationsfreiheit.

FAQ

Als Antwort auf die Frage, was die gesetzliche von der freiwilligen Regelung unterscheidet, geben die FAQs jedoch an:

Das Gesetz verpflichtet alle privaten Diensteanbieter zu entsprechenden Zugangssperren, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10 000 Teilnehmer ermöglichen. Es ist technologieneutral formuliert, mindestens muss die Sperrung aber auf DNS-Ebene erfolgen, schließt aber auch tiefer gehende Sperrtechniken ein. Dies kann einen Eingriff ins Fernmeldegeheimnis bedeuten, so dass für diesen Fall die mögliche Einschränkung von Grundrechten ausdrücklich gesetzlich geregelt und im Gesetz zitiert wird.

FAQ

Hier wird also zugegeben, dass ein Eingriff in die Grundrechte stattfinden kann, was in den beiden anderen Antworten klar verneint wird.

Eingriff in das Fernmeldegeheimnis

Auch die Erläuterung zum Fernmeldegeheimnis offenbart ein seltsames Verständnis dieses Grundrechtes. "Das Fernmeldegeheimnis schützt die Verbindung an sich - sowohl den Inhalt als auch die näheren Umstände einer Verbindung. Da es durch die DNS-Sperre noch gar keine schützenswerte Verbindung oder einen entsprechenden Versuch gibt, ist Artikel 10 Grundgesetz dementsprechend nicht berührt."

Würde dies auf das Telefon bezogen analysiert werden, so ergibt sich folgendes: Wer versucht jemanden anzurufen und durch den Provider absichtlich nicht durchgestellt wird, der erfährt hier keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, da ja die Verbindung nicht zustande kam. Wird er zu einer Nummer umgeleitet, welche er nicht aufrufen will (Stopp-Nummer), so ist dies ebenfalls kein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. Somit wäre jegliche Methode, die Anrufe verhindert, laut Familienministerium, eine Methode, die das Fernmeldegeheimnis nicht berührt.

Interessant ist, wie sich dies mit der Ansicht, dass die Daten derjenigen, die das Stoppschild aufgerufen haben, analysiert werden sollen. Wenn doch keine (schützenswerte) Verbindung bzw. der Versuch dieser zustande kam, wieso sollte dann ein Aufruf der Seite in irgendeiner Form Relevanz besitzen? Entweder es handelt sich um eine schützenswerte Verbindung, die unterbunden wird und auch hinsichtlich der Zählung Relevanz besitzt oder eben nicht. Beides zusammen würde aber heißen, dass einerseits der Versuch, eine Seite aufzurufen, der ein Stoppschild vorangestellt wird, als Verbindung zu der ursprünglichen Seite (bzw. der Versuch) angesehen und gezählt wird, dass andererseits aber dieser Aufruf nicht als Individualkommunikation unter Anwendung des Fernmeldegeheimnisses angesehen wird.

Datenerhebung und -weitergabe

Was passiert mit den für die DNS-Sperrung erforderlichen Daten des Internetnutzers?

Die Antwort hierauf ist geschickt formuliert und daher wenig aussagekräftig:

Die Sperrtechnik auf DNS-Basis erfordert keine Erhebung von Daten, die nicht ohnehin im Rahmen des technischen Prozesses beim Geschäftsbetrieb der Zugangsanbieter anfallen. In der bloßen Verhinderung des Zugangs zu einer bestimmten Information, etwa der Seite mit kinderpornografischem Inhalt, liegt kein Eingriff in Artikel 10 Grundgesetz vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich staatliche Stellen ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen, die so erlangten Informationen speichern, verwerten oder weitergeben würden Dieser Sachverhalt trifft bei der DNS-Sperre nicht zu.

FAQ

Wer sich die Antwort durchliest, stellt fest, dass insbesondere betont wird, dass eine Datenerhebung von staatlicher Seite nicht erfolgt. Tatsächlich aber wird die Datenerhebung lediglich den Providern überlassen, die die Daten gegebenenfalls an die Strafverfolgung weiterzuleiten haben, wie in dieser Antwort verdeutlicht wird:

Die Diensteanbieter dürfen auch personenbezogene Daten zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach § 184 StGB erheben und verwenden und den zuständigen Stellen auf deren Anordnung übermitteln. Auch dieser Punkt ist mit einem Eingriff in Grundrechte verbunden, die im Gesetz abgesichert sind.

Sperren oder Verfolgung der Täter?

Auf die Frage, ob Zugangssperren als Ersatz für die Verfolgung der Täter dienen, ist in den FAQs zu lesen:

Es geht nicht um ein Entweder-oder, sondern um ein Sowohl-als-auch. Sperrungen sind Bestandteil einer Gesamtstrategie gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und seiner Darstellung im Internet. Sie sollen die Ermittlung der Täter und das Schließen kinderpornografische Websites nicht ersetzen, sondern wirksam ergänzen. Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter (LKA) leisten im Inland hervorragende Arbeit - das belegen die Erfolge über die ausgehobenen Kinderpornografie-Ringe. Die Ermittler werden auch weiterhin hart daran arbeiten, die Täter im Inland zu ermitteln und die Quellen im Ausland zu schließen. Da aber in der Hälfte aller Staaten Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie entweder nicht unter Strafe steht oder nicht ausreichend sanktioniert wird, reichen in vielen Fällen polizeiliche Mittel allein nicht aus.

FAQ

Da die Bundesfamilienministerin immer wieder von Bildern von vergewaltigten Kindern spricht (welche bisher interessanterweise nicht einmal Inhope gemeldet wurden), können Posingfotos und dergleichen mehr nicht gemeint sind (auf eine gezielte Anfrage diesbezüglich erhielt ich den oben bereits zitierten Textbaustein). Somit stellt sich die Frage, in welchen Ländern (immerhin laut Aussage der FAQs die Hälfte aller Staaten) diese Form der Kinderpornografie nicht unter Strafe steht bzw. nicht sanktioniert wird.

Der Erfolg, der in den FAQs zitiert wird, ist ein zweifelhafter Erfolg, denn in den seltensten Fällen wurden Hintermänner/Produzenten von Kinderpornografie ermittelt und verurteilt. In den meisten Fällen ging es um Konsumenten, durch allzu eifrige Staatsanwaltschaften wurde auch manche Ermittlung zu früh ins Licht der Öffentlichkeit gerückt, wodurch sich Spuren verloren.

Die Antwort lässt aber darauf schließen, dass es hier nur um Länder gehen kann, in denen Kinderpornografie nicht strafbar ist oder sanktioniert wird, wodurch die europäischen Länder bereits ausscheiden. Dennoch finden sich auf europäischen Sperrlisten auch deutsche Seiten, was zu einer Ungereimtheit in den FAQs führt, die den Leser nicht nur fassungslos, sondern auch wütend zurücklässt.

Welche Seiten werden blockiert?

Es geht ausschließlich darum, den Zugriff auf kinderpornografische und damit illegale Inhalte zu erschweren. Die Zugangssperren betreffen nicht die Individualkommunikation, sondern dienen der Verhinderung des Abrufs von an die Allgemeinheit gerichteten kinderpornografischen Inhalten. Die Sperrungen blocken den Zugriff auf bekannte Kinderpornoseiten - egal, wo auf der Welt die Anbieter der Inhalte sitzen.

FAQ

Die Strafverfolger sind also damit beschäftigt, Sperrlisten zu aktualisieren und Sperrungsanweisungen zu verschicken, statt (wie es sowohl Alvar Freude als auch der Verein Carechild e.V. vormachten) die Seiten löschen zu lassen.

Was aber in diesem Kontext nicht nur als Eingeständnis der Unfähigkeit des Familienministeriums, sondern auch der zweifelhaften Prioritäten der Sperrungsbefürworter gewertet werden muss, ist der folgende Satz:

Seiten, die von Deutschland aus ins Netz gestellt werden, werden bereits blockiert.

Es gibt also Seiten, die von Deutschland aus ins Netz gestellt werden, die Kinderpornografie beinhalten, und dennoch nur geblockt, nicht aber vom Netz genommen werden. Warum? Dienen sie als Honigtopf um Konsumenten anzulocken, so dass die nächste "Operation Himmel" anberaumt werden kann? Gibt es Provider, die sich weigern, die Seiten vom Netz zu nehmen? Dies ist eher unwahrscheinlich, wenn es sich um Kinderpornografie handelt - eine richterliche Anordnung sollte spätestens den Provider überzeugen. Aber welcher Provider sollte sich einer Aufforderung, eine "kinderpornografische Seite vom Netz zu nehmen" verweigern, muss er doch mit einem starken Reputationsverlust und gegebenenfalls mit Kundenabwanderung rechnen, ganz zu schweigen von den Kosten, die bei einer Anfechtung der richterlichen Verfügung usw. auf ihn zu kommen. Bedenkt man, dass es privaten Akteuren wie Freude oder Carechild e.V. möglich war, Provider (selbst im Ausland) schnell zu einer Löschung der Seiten zu bewegen, dann ist kaum anzunehmen, dass sich deutsche Webhoster bei einer offiziellen Aufforderung querstellen würden.

Die Frage, die sich zusätzlich stellt, ist aber:

Da Frau von der Leyen ja in jedem Bild eine Dokumentation eines realen Missbrauches sieht und sie jedes Bild für zuviel hält - wie kann es dann sein, dass in Deutschland gehostete Seiten nur blockiert werden? Dies auch noch in den FAQs zu verkünden, zeigt deutlich, dass die Kinder den Verantwortlichen egal sind - denn wenn die Seiten bereits blockiert werden, dann werden sie nicht angetastet und der Verantwortliche für sie nicht belangt.

Dies führt zur letzten Frage:
Was sagt dieses Eingeständnis über die Strafverfolgung aus?

Udo Vetter führt im Lawblog aus, dass es sich hier um einen Verstoß gegen die Erforschungspflicht sowie Strafvereitelung im Amt handeln könne.

Natürlich ist das Bundeskriminalamt nicht verpflichtet, von sich aus das Internet nach deutschen Kinderpornoservern zu durchsuchen. Aber wenn man im Rahmen der Internetzensur darauf stößt und dann nichts weiter macht als Stoppschilder aufzustellen, könnte das in eine Handlungspflicht erwachsen. Ich möchte jedenfalls nicht der Beamte sein, der Stoppschilder vor deutsche Internetserver setzt und es damit gut sein lässt. Das ließe sich nämlich zwanglos als Strafvereitelung im Amt (§ 258, § 258a Strafgesetzbuch) bewerten.

Udo Vetter

Abgesehen davon gibt es noch eine abschließende Frage: Wie möchten das Bundesfamilienministerium und die Strafverfolgung dies den betroffenen Kindern erklären? "Oh, sicher gibt es die Seite mit den Bildern noch, auf denen du sexueller Gewalt ausgesetzt wirst. (Ich übernehme absichtlich die Argumentation bzw. Schilderung der Familienministerin) Aber keine Sorge, wir haben ein Stoppschild, das durch einfachste Technik zu umgehen ist, davorgesetzt."

Der gesamte Vorstoß der Familienministerin ist geprägt von Unwissen, Heuchelei, Widersprüchen, offenen Lügen und Manipulationen. Mehr als bedauerlich ist, dass ihr Feldzug dennoch funktioniert. Für die betroffenen Kinder ist ihr Vorgehen jedenfalls ein offener Schlag ins Gesicht.