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Wann darf der Arzt eine Behandlung ablehnen?

Es kommt gelegentlich vor, dass die Arzthelferin/Sprechstundenhilfe dem neu in die ärztliche oder zahnärztliche Praxis kommenden Patienten erklärt, eine Behandlungsübernahme sei wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich. Eine solche Erklärung wird vom Patienten meistens mit Unverständnis aufgenommen, insbesondere dann, wenn man vielleicht ein nur mäßig besetztes oder gar leeres Wartezimmer vorfindet. Oftmals wird dem Patienten angeboten, die Behandlung durch einen anderen Arzt zu vermitteln.

Fragestellung: Wie ist nun der Fall zu beurteilen, wenn der Patient auf einer Behandlung besteht und dies mit der Hilfeleistungspflicht des Arztes begründet? Wie ist die Ankündigung des Patienten zu bewerten, dass er sich gegebenenfalls über die Abweisung beschweren werde?

Hierzu ergibt sich kurz gefasst folgende Einschätzung:

Arzt und Zahnarzt sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Sie können eine Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn sie der Überzeugung sind, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem Patienten nicht besteht. Dem Recht des Patienten auf freie Arzt/Zahnarztwahl steht somit die Freiheit der Heilkundigen gegenüber, nur die Patienten zu behandeln, die sie behandeln wollen. Diese Freiheit darf aber keinesfalls dazu führen, dass der Patient ohne eine dringend notwendige medizinische Versorgung bleibt.
An der die "Unterlassene Hilfeleistung" regelnden Strafvorschrift (§ 323 c Strafgesetzbuch -StGB-) endet somit die Freiheit von Arzt und Zahnarzt, eine Behandlung abzulehnen. Zu beachten ist aber, dass ein mehr oder weniger normal verlaufender Krankheitsfall noch nicht an den Merkmalen des § 323 c StGB gemessen werden kann. Eine strafrechtlich relevante Hilfeverpflichtung kann allerdings bei einem Unfallverletzten, bei einer akuten Krankheitskrise oder bei einer Epidemie bestehen.
Für den Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt gelten darüber hinaus strengere Berufsregeln.
Zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Ärzte oder Zahnärzte müssen im Allgemeinen in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht behandeln und dürfen Patienten nur in begründeten Fällen ablehnen.
Kassenpatienten dürfen also niemals willkürlich von einer Behandlung ausgeschlossen werden. Außerhalb eines Notfalles können beispielsweise zur Ablehnung einer Behandlung berechtigen:

  • Es mangelt am Vertrauensverhältnis zwischen Arzt/Zahnarzt und Patient. Das Vertrauensverhältnis kann insbesondere wie folgt gestört werden:
    a) Ärztliche oder zahnärztliche Anordnungen (z.B. Einnahme von Arzneimitteln, Einhaltung von Bettruhe) werden wiederholt nicht befolgt.
    b) Der Patient verlangt beharrlich medizinisch nicht begründete oder unwirtschaftliche Behandlungsmaßnahmen.
    c) Es kommt zu Auseinandersetzungen oder Beschwerden bzw. Strafanzeigen werden angedroht.
  • Es sind bereits so viele Patienten in Behandlung, dass deren ausreichende Versorgung durch die Übernahme weiterer Patienten gefährdet wird bzw. dem Arzt/Zahnarzt zusätzliche Behandlungszeiten nicht zugemutet werden können.
  • Die Behandlung liegt außerhalb des Fachgebietes, sodass die notwendigen medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nicht ausreichend vorliegen.

In dem eingangs beschriebenen Fall hat sich der Arzt rechtlich korrekt verhalten. Er kann auf einen plausiblen Ablehnungsgrund verweisen, nämlich seine Arbeitsüberlastung. Ob eine Arbeitsüberlastung tatsächlich bestanden hat, ist -auch angesichts eines mäßig besetzten oder leeren Wartezimmers- schwerlich zu beurteilen. Viele Ärzte/Zahnärzte üben eine so genannte Bestellpraxis aus, sodass oftmals überhaupt keine Wartezeiten entstehen. Im Übrigen hat der aufgesuchte Arzt durch das Angebot der Weitervermittlung an einen Kollegen die ärztliche Versorgung sicherstellen wollen. Eine Beschwerde, die an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bzw. Ärztekammer zu richten wäre, könnte wohl kaum erfolgversprechend begründet werden.

Werner Schell (12.6.2000)