Nochmal Ärztezeitung:
Am 22. Januar hatte der Gemeine Bundesausschuß (der schon wieder) von Ärzten und Krankenkassen die Krankentransport-Richtlinie geändert (gesetzlichen Vorgaben in Paragraph 60 des Gesundheits-Modernisierungs-Gesetzes).
Gezahlt werden die Kosten von der Kasse nur noch nur noch nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse "bei zwingender medizinischer Notwendigkeit und in besonderen Ausnahmefällen".
Möglich ist der Transport zu Lasten der Kassen nur dann, wenn
die Therapie über einen längeren Zeitraum eine hohe Behandlungsfrequenz erfordert (etwa Dialysebehandlung, Strahlentherapie oder Chemotherapie - die Liste wurde als "nicht abschließend" bezeichnet
eine Erkrankung mit vergleichbarem Schweregrad und vergleichbarer Behandlungsintensität vorliegt
der Patient dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt ist und bei der Verordnung einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" vorlegt oder in die Pflegestufen 2 oder 3 eingestuft ist
Besonders interessant in diesem Zusammenhang:
Damit die Kasse die Kosten des Transports übernimmt, muß der Arzt in manchen Fällen auf dem Formular auch die Diagnose des Patienten notieren - die kann dann auch der Taxifahrer lesen.
Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung weiß man keinen Rat (das ist nichts Neues). Wollen Ärzte das Problem umgehen, müßten sie auf die Verordnung der Krankenbeförderung gegebenenfalls verzichten, sagte ein KBV-Sprecher der "Ärzte Zeitung". Dann zahlt der Patient die Fahrt aus eigener Tasche.
Risiken und Nebenwirkungen der Gesundheitsreform kann der Patient so künftig - ausser mit seinem Friseur - mit seinem Arzt und seinem Taxifahrer besprechen.
Nachtrag: auf ihrer Homepage verkauft die KBV am 13.8.2004 eine Übergangslösung (wieviele eigentlich noch???):
Wegen der datenschutzrechtlichen Bedenken soll das geltende Verordnungsformular zur Verordnung von Krankenfahrten überarbeitet werden, zum 01.01.2005 tritt die neue Fassung in Kraft. Bis 31.12.2004 gilt eine Übergangslösung.
Das Formular ist unverändert bis zum 31.12.2004 zu verwenden und im Regelfall vollständig gemäß Krankentransport-Richtlinie auszufüllen.
Von dieser generellen Regelung gibt es zwei Ausnahmen:
1. Fahrten mit Taxi/Mietwagen bei Vorliegen einer Dauergenehmigung
Legt der Versicherte eine Dauergenehmigung der Krankenkasse zu Fahrten zu einer ambulanten Behandlung vor, trägt der Vertragsarzt im Freitextfeld (Begründung des Beförderungsmittels) ein: "Dauergenehmigung vom TT.MM.JJJJ". Auf jegliche Diagnosenangaben wird verzichtet.
2. Nicht planbare Fahrten mit Taxi/Mietwagen
Bei nicht planbaren Fahrten zu einer ambulanten Behandlung für Versicherte gemäß § 8 Abs. 2 und 3 Krankentransport-Richtlinien trägt der Vertragsarzt im Freitextfeld (Begründung des Beförderungsmittels) ein: "keine Genehmigungsmöglichkeit gem. KTRiLi, Uhrzeit". Auf jegliche Diagnosenangaben wird verzichtet.
Damit ist den datenschutzrechtlichen Bedenken zunächst Rechnung getragen.
Na denn. Noch eine vorläufig geänderte Formularänderung als vorläufig geänderte Übergangslösungsänderung.