"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."
"Da arbeiten Politiker Handlungsleitlinien aus, die der Arzt abarbeiten soll. Schon ist der Patient gesund. Eine völlig mechanistische Vorstellung der Medizin."