Ärztepranger

Übersicht - Einträge für April 2009

Zitat:

"Das von den beanstandeten Äußerungen angesprochene Kollektiv umfasste mehr als 40.000 Ärzte, die am 4. Dezember 2006 ihre Praxen geschlossen hielten. Damit war der Personenkreis derart groß und unübersehbar, dass der Einzelne von dem auf die Gesamtheit gemünzten Angriff nicht in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen war."
OLG Karlsruhe 13.4.2007
"Eine Arztpraxis ist ein Unternehmen, das nicht dazu bestimmt ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen. Das ausschließliche Interesse an einer optimalen Hilfe für die Patienten stellt eine private Veranlassung für die Hinnahme von Verlusten dar, welche steuerlich unbeachtlich ist."
Finanzgericht Düsseldorf (14 K 7839/00 E)
"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."
Bundeskartellamt 24.10.2006
"Verteilungs- und beschäftigungspolitische Zielsetzungen dürfen als Begründung für eine weitere Beschränkung der individuellen Freiheit nicht herangezogen werden, es sei denn, es wird (…) das Bild eines unmündigen Patienten, der letztendlich auch unmündiger Bürger werden muss, zum Leitbild der Gesundheitspolitik erhoben."
Peter Oberender: Wachstumsmarkt Gesundheit (2006)
"Es wird weniger Pflegepersonal benötigt, wenn die Verweildauer der Patienten im Krankenhaus kürzer wird."
Rudolf Henke (CDU, Präsident der Ärztekammer Nordrhein)

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