"Was (...) Eigenverantwortung nennt, ist nichts anderes, als kranke Menschen einer unkontrollierten und unkontrollierbaren Übermacht (...) der Leistungsaufschwätzer auszuliefern."
"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."
"Wenn ich eines morgens in der Zeitung nicht lesen will, dann sind es sachlich falsche Meldungen von Nachrichtenagenturen, über die ich mich am Vorabend schon im Netz geärgert habe."