Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht im
Rahmen des Betreuungsgesetzes ist nach Meinung der Autoren zu verneinen.
Zusammenfassung: Besteht bei einwilligungsunfähigen Patienten die Indikation zur Durchführung einer Elektrokrampftherapie (EKT), ist die Genehmigung des Betreuers zur Durchführung der Heilbehandlung erforderlich. Unklar ist, ob aufgrund von eventuellen Nebenwirkungen zusätzlich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht im Sinne des § 1904 BGB anzunehmen ist. Das Landgericht Hamburg war unter Verweis auf das Risiko persistierender retrograder Amnesien von der begründeten Gefahr eines länger dauernden gesundheitlichen Schadens ausgegangen und hatte die Genehmigungspflicht bejaht. Die Elektrokrampftherapie ist jedoch unter Beachtung der Kontraindikationen eine sichere und effektive Therapiemaßnahme zur Behandlung von Depressionen und schizophrenen Psychosen. Die Anwendung der unilateralen Kurzpulsstimulation reduziert die Häufigkeit und Ausprägung der kognitiven Nebenwirkungen. Insbesondere retrograde Amnesien treten nur sehr selten und in einer Ausprägung auf, die angesichts der Gefährdungen durch die Grunderkrankung zu vernachlässigen ist. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht im Rahmen des Betreuungsgesetzes ist nach Meinung der Autoren zu verneinen.
Quelle:
Zur Frage der Genehmigungspflicht von Elektrokrampftherapie im Rahmen einer Betreuung (§1904 BGB)
Der Nervenarzt
Abstract Volume 70 Issue 7 (1999) pp 657-661
A. Batra, M. Bartels, K. Foerster
< Bundesärztekammer zur Elektrokrampftherapie | Einsatz der Elektrokrampftherapie in der Psychiatrie >
Mittwoch, 21. Januar 2004
Genehmigungspflicht von Elektrokrampftherapie
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