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Stellungnahme zur sogenannten Reform der Gesundheitspolitik

Exemplarisch sei auf folgende Punkte des 3. Arbeitsentwurfes des GKV-WSG hingewiesen:

Seite 56/57 zu § 91 neuer Absatz 11: Das BMG kann künftig ohne Zustimmung des Bundesrates alle Einzelheiten regeln zum neu gestalteten Beschlussgremium des " neuen G-BA": Stellung, Funktion, Vergütung, Organisation und Verfahren der Entscheidungen und Zusammenarbeit mit anderen Gremien. Dem kommt besondere Bedeutung zu weil der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich dieses neuen Gremiums gewaltig erweitert wird.

Er ist künftig zuständig für die Qualitätssicherung (siehe Seite 57 §92 b sowie Seite 70/71 §115b a) bb) neuer Satz 3 sowie Seite 82 §132a sowie §137) (hier lesenswert "der G-BA bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung die Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen..." (§137 Absatz 1 Satz 2) und die Behandlungsleitlinien, die bisher immer noch von den Fachverbänden gestaltet wurden. Er beschließt auch über Umfang und Inhalt der Fortbildung der Fachärzte an den Kliniken (§137 Absatz 3) (bisherige Zuständigkeit Ärztekammer).

Für die Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der neue G-BA ein Institut beauftragen (z.B. das von Frau oder Herrn Lauterbach, in dem gerade der frisch zum Professor berufene ehemalige Chef der Barmer Ersatzkasse tätig geworden ist?) (Seite 85/86 §137a), dessen Zuständigkeit sektorenübergreifend sein wird und dem wir alle für die QS erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen haben werden.

Seite 90 §139a regelt den Bezug zu den Standards der evidenzbasierten Medizin, die hierdurch gesichert werden soll. Ich empfehle hierzu die Lektüre des Erfinders der evidenzbasierten Medizin, David Sackett, der vorausschauend vor dem Missbrauch des von ihm kreierten Begriffes gewarnt hat.

Die vorgenannten Regelungen implizieren ("sektorenübergreifend"), dass damit zu rechnen ist, dass auch bei den Anforderungen an operative Einrichtungen die bisherigen Unterschiede für Krankenhäusern und ambulante Einrichtungen entfallen. Die Bedarfsplanung erfolgt nach den Richtlinien des G-BA. Dies allein ist nicht neu aber (siehe §99) auf Seiten der GKV wird die Zuständigkeit zentralisiert.

Den Ergebnissen dieser Planung kommt künftig deshalb mehr Bedeutung zu, weil (Seite 299ff) Honorarverschiebungen von überversorgten in unterversorgte Gebiete erfolgen sollen, da durch die bisherigen Regelungen kein hinreichender Abbau von Überversorgung und "mangels entsprechender Anreize" nicht die Beseitigung oder Abwendung von Unterversorgung erreicht werden konnte. Es kommen also "Preisabschläge" auf die Honorierung der Ärzte in überversorgten Gebieten zu.

Dr. Ludger Wollring
www.essener-resolution.de 4.10.2006

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