"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."
"Wir werden im Bereich der Vertragsärzte die Regelung streichen, dass für Neupatienten deutlich höhere Honorare bezahlt werden, weil diese Regelung dazu geführt hat, dass Patienten als Neupatienten geführt werden, die gar keine echten Neupatienten sind"