Ärzte sind in ihrem Handeln ausschließlich dem Patienten verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nur unzureichend erfüllbar, wenn die Rezeptur von möglichen Vergünstigungen beeinflußt wird.
Auf die Problematik der Vorteilsannahme durch Ärzte ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zahlreichen Artikeln aufmerksam gemacht worden. Hierzulande dagegen erscheint die ethische Fragwürdigkeit, größere Geschenke anzunehmen, trotz entsprechender Vorschriften unserer Berufsordnung, entweder nicht erkannt oder ignoriert zu werden.
Durch das 1997 in Kraft getretene Antikorruptionsgesetz wurden die bis dahin geltenden Straftatbestände weiter verschärft. Danach kann auch die Annahme sog. "Drittvorteile" unzulässig sein.
Ärzte in Baden-Württemberg, die ihre AOK-Patienten auf Medikamente umstellen, für welche die Krankenkasse Rabattverträge ausgehandelt hat, erhalten für die Umstellung eine Sondervergütung...
::: Sondervergütung für Ärzte bei Umstellung auf Rabatt-Medikamente ::: Ärzteblatt 27.2.2007
Dienstag, 27. Februar 2007
Profit(AOK)abel Teil 2: Provision für Ärzte
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