Gegen die Abrechnung des 4. Quartals 2007 lege ich heute fristgerecht Widerspruch bei der KVNo ein. Der Widerspruch richtet sich u.a. gegen die folgenden Abrechnungsdetails.
Bei mir wurden laut Abrechnung 640.510 Punkte anerkannt. Die Leistungen wurden in 21.250 Minuten erbracht. Das entspricht auf der Basis von 0,779 €/min einem kalkulatorischen Arztlohn von 16.553,75 €. Die Differenz zwischen kalkulatorischem Gesamthonorar und kalkulatorischem Arztlohn, die den Kostenanteil der Praxis darstellt, beträgt 16.176,31 €.
Meine Abrechnung ergibt aber nur einen Arztlohn von 21,45 € in der Stunde oder 0,358 € in der Minute. Das sind lediglich 46% des oben angeführten, angemessenen Arztlohns.
Dienstag, 29. April 2008
Honorar im 4. Quartal 2007
Dienstag, 8. April 2008
Die KVNo lebt!
Nachdem ich seit 2005 in schöner Regelmäßigkeit Widersprüche gegen die jeweiligen Quartalsabrechnungen der KVNo eingelegt hatte, wurden diese Widersprüche am 13.9.2006 von der KVNo zurückgewiesen. Am 17.11.2006 habe ich daher Klage beim Sozialgericht Düsseldorf (eingereicht.
Die Begründung (in Auszügen):
Die Abrechungsbescheide der KVNo sind rechtswidrig. Grundsätzlich ist die KVNo zur angemessenen Vergütung kassenärztlicher Leistungen sowie zur Beachtung des Grundsatzes der Verteilungsgerechtigkeit bzw. des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes (GG) verpflichtet. Diesen gesetzlichen sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die Vergütung der Leistungen durch die KVNo in den streitbefangenen Quartalen nicht gerecht.
Die Vergütung ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie dem Angemessenheitsgebot zuwiderläuft mit der Folge der Verletzung des Sicherstellungsauftrags der KVNo. Der Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot ist im vorliegenden Fall gegeben angesichts der tatsächlich gezahlten - völlig unangemessenen - Vergütung.
Der rechtliche Anspruch auf Korrektur des Honorarbescheide und auf eine Höhervergütung ergibt sich unabhängig vom Gebot der Angemessenheit der Vergütung auch und vor allem aus dem Verfassungsrecht und zwar Art. 12 GG i.V. m. Art. 31 GG.
Die Klägerseite hat verständlicherweise Mühe, die defizitäre Ausstattung des Facharzttopfes zu begründen. Diese Problematik hat ihre Ursache auch darin, dass die Kassenärztliche Vereinigung derartige Zahlen bisher verweigert; sie macht Angaben nur mit den sogenannten Punktwerten, um dann im gleichen Atemzug mitzuteilen, dass die Punktwerte nichts aussagten.
Dann geschah - nichts. Eine Zeit lang fürchtete ich, die KVNo habe sich heimlich selbst aufgelöst.
Am 21.2.2008 endlich, ein und ein viertel Jahr später, ein Lebenszeichen der KVNo. Man habe lange gebraucht, um die Verwaltungsakte zu bearbeiten, komme nun aber zu dem Schluss, dass die Klage unbegründet und daher abzuweisen sei.
Allerdings klingt die Begründung etwas fadenscheinig. Um es kurz zu machen:
Die KVNo behauptet, dass ein Stundenumsatz von 77,64 € habe erzielt werden können. Demnach sei eine unangemessene Vergütung nicht gegeben.
Das ist irreführend bzw. falsch, da Umsatz mit Honorar gleichgesetzt wird (ein sehr beliebter Fehler übrigens). Übrig bleibt ein Stundenhonorar (Arztlohn) von 33,67 €, also nur 72,0% des angemessenen Arztlohnes, allein für die von der KVNo beispielhaft genannten Leistungen.
Auch und besonders in Hinblick auf die Vergütung der übrigen Leistungen (deren Stundensatz sich entsprechend dem einstelligen Bereich nähert) besteht somit kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr, vertragsärztlich tätig zu werden. Damit ist die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung in diesem Bereich gefährdet und ich bezeichne die Vergütung nach wie vor als unangemessen.
Diese Erwiderung ist heute dem Sozialgericht zugegangen. Mal sehen, ob die KVNo jetzt bis Juni 2009 braucht, um sich zu einer Äußerung hinreißen zu lassen.