"Eine Arztpraxis ist ein Unternehmen, das nicht dazu bestimmt ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen. Das ausschließliche Interesse an einer optimalen Hilfe für die Patienten stellt eine private Veranlassung für die Hinnahme von Verlusten dar, welche steuerlich unbeachtlich ist."
"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."