"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."
"Wenn wir zum Beispiel an die Einführung der Gesundheitskarte in Deutschland denken, dann bedeutet sie sozusagen eine kulturelle Revolution im System des Gesundheitswesens."
"Um nur einen einzigen Kassenvorstand zu entlohnen (€ 20.000,-- pro Monat) müssen rund 100 Arbeitnehmer ihren monatlichen Zwangsversicherungsbeitrag entrichten."