Die nachstehenden Stichworte sind zwei Broschüren des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe von August 2005 entnommen: „Behinderung und Ausweis“ (pdf, 17.1 M) und „Nachteilsausgleiche“ (pdf, 1 M). Die Broschüren bekommen Sie auch beim örtlichen Versorgungsamt. Die folgenden Angaben sind ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle Beratung!
Behinderung
Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Normale Alterserscheinungen und vorübergehende Erkrankungen werden nicht als Behinderung anerkannt.
Die Feststellung einer Behinderung muss formlos beim örtlichen Versorgungsamt beantragt werden. Dabei kommt es auf die Auswirkung der Beeinträchtigungen an, die durch eine Gesundheitsstörung verursacht werden.
Auch der Arzt sollte in seiner Antwort an das Versorgungsamt nicht nur auf die Diagnose der Gesundheitsstörung eingehen, sondern die Auswirkungen beschreiben. Dummerweise zahlt ihm das Versorgungsamt gerade mal für die Mitteilung einer Diagnose…
Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Der Begriff „GdB“ bezieht sich auf die Auswirkung einer Behinderung in allen Lebensbereichen und nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben.
Die Angabe des GdB erfolgt nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 2008 neu herausgegebenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP; pdf, 4.7 M). Also nicht ganz unvoreingenommen…
Wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde, bekommt man einen Ausweis. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann der Feststellungsbescheid auch dem Arbeitsamt vorgelegt werden, wenn eine Gleichstellung beantragt werden soll.
"Behinderung, Ausweis und Nachteilsausgleich" vollständig lesen »