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Morbiditätsorientierte Beitragssatzstabilitätsgarantie

Sie verstehen nur Bahnhof? Beruhigen Sie sich: ich auch.

Unter strengster Geheimhaltung hat das Bundesgesundheitsministerium ein Arbeitspapier zur Änderung der ärztlichen Honorarstruktur ausgearbeitet. Der folgende Text gibt meine Interpretation des in unsäglichem Beamtendeutsch verfassten Elaborats wieder.

Möglicherweise habe ich nicht alles verstanden. Eins ist aber gewiss: es wird weiter rationiert (Sie dürfen auch "budgetiert" sagen). Also ändert sich im Grunde nichts? Doch.

Es wird ein zusätzliches Institut gegründet, das den Bewertungsausschuss beliefert, der Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen lenkt, die das Institut zuvor auf Ihre und meine Kosten mit Ihren und meinen Daten beliefert haben. Verwirrend, nicht wahr? Ich erklär's Ihnen.

Für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen gelten ab 1. Januar 2009 folgende Regelungen:

Die Vergütung ist so festzulegen, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden und die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten sichergestellt bleibt.

Kassenärztliche Vereinigung und Kassen vereinbaren jährlich die von der Krankenkasse mit befreiender Wirkung zu zahlende, mit Zahl und Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundene Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung (Hochrechnung aus den Abrechnungsdaten des ersten Halbjahres 2008). Daraus berechnen sie bundeseinheitliche Punktwerte als Orientierungswerte fest. Danach werden landeseinheitliche Punktwerte berechnet. Erst danach wird eine regionale Gebührenordnung mit Europreisen festgelegt.

Die Bewertung der erbrachten Leistungen ist insgesamt so festzulegen, dass sie mit zunehmender Menge sinkt (Abstaffelung).

Dazu werden die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar 2009 im Rahmen von arztbezogenen Regelleistungsvolumina - differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden und u.a. auf der Grundlage von Zeitwerten - auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung vergütet. Eine das arztbezogene Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge ist mit einem Preis in Höhe von 10 vom Hundert des jeweiligen Preises in der Euro-Gebührenordnung zu vergüten.

Die Leistungen der hausärztlichen Versorgung sind als Versichertenpauschalen abzubilden. Die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezifisch als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden.

Dabei haben sich Kassen und Kassenärztliche Vereinigungen nach Maßgabe des Bewertungsausschusses zu verhalten. Dieser teilt zunächst die Versicherten in diagnosebezogene Risikoklassen ein. Die dafür erforderlichen versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenverarbeitung an die Vertragsparteien; sie können für die Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten aber auch eine Arbeitsgemeinschaft beauftragen.

Der Bewertungsausschuss bestimmt dann, bis zum 31. August 2008, ein zwingend anzuwendendes Verfahren zur Berechnung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina.

Der Bewertungsausschuss analysiert anschließend die Auswirkungen seiner Beschlüsse und legt dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht vor. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts bestimmen.

Da der Bewertungsausschuss Daten braucht, die er verarbeiten kann, müssen Kassenärztliche Bundesvereinigung und Krankenkassen bis zum 31. Januar 2007 auf eigene Kosten ein Institut gründen, das den Bewertungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Dazu erfassen Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen nach Maßgabe des Bewertungsausschusses die für dessen Aufgaben erforderlichen Daten arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher pseudonymisierter Form (mit der Datenerfassung können auch Dritte beauftragt werden). Das noch zu gründende Institut soll diese Daten dann aufbereiten und dem Bewertungsausschuss zuleiten.

Wenn das Institut seine Aufgaben nicht entsprechend den geltenden Vorgaben erfüllt, kann das Bundesministerium für Gesundheit einen Dritten beauftragen. Außerdem kann das Ministerium an den Sitzungen der Bewertungsausschüsse, des Instituts sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen und Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden.

Den Originaltext können Sie bei Facharzt.de hier und hier lesen.

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