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Das Eheführungsunvermögen

Neulich hatte ich das Vergnügen, dem mir bis dahin nicht geläufigen Begriff "Eheführungsunvermögen" zu begegnen. (Ich bin zwar Gutachter, aber nicht katholisch.)

Bei der Diözese Linz erfuhr ich, dass man von Eheführungsunvermögen spricht, wenn die Brautleute aufgrund psychischer Störungen zur Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig sind.

Der Fonds Gesundes Österreich - übrigens ein Geschäftsbereich der Gesundheit Österreich GmbH, aber ich schweife ab - hält einen Beitrag zu Entstigmatisierung und Entdiskriminierung von Menschen mit psychischen Krankheiten im österreichischen Rechtssystem bereit (pdf), verfasst von der Österreichischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie. Als psychische Eheunfähigkeit gilt danach, wenn jemand nicht „weiß was er tut“ oder gar keine Ehe leben „kann“.

Im Text wird auf die Dignitas Conubii (die Eheprozeßordnung der katholischen Kirche) verwiesen, und zwar auf die Artikel 203-213.

Die Eheprozessordnungen der römisch-katholischen Kirche werden in "Von Provida Mater (1936) bis Dignitas Connubii (2005)" abgehandelt.

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