Das Sozialgericht München hat die Arzneimittelvereinbarung der KV Nordrhein (KVNo) in zwei konkreten Fällen als rechtswidrig beurteilt. Unter anderem hat sich das Gericht mit der Rechtsgrundlage für die Arzneimittelvereinbarung der KVNo beschäftigt. Unabhängig davon ob Paragraph 73 Absatz 8 SGB V als Rechtsgrundlage für die Arzneimittelvereinbarung ausreiche, seien schon die Voraussetzungen dieses Passus‘ selbst nicht erfüllt. Außerdem müßten die Bewertungsgrundsätze offengelegt werden.
Sozialgericht München, Az.: S 47 KR 444/06 ER
Ärztezeitung 31.5.2006
Mittwoch, 31. Mai 2006
Der Weg, wie ihn die KVNo gehen will, ist nicht möglich
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