Arzneimittelregress? Ja bitte!
Im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG) findet sich ein unscheinbarer Passus, der die Weitergabe von Verordnungsdaten durch den Vertragsarzt stark einschränkt. Die Weitergabe von Verordnungsdaten ist zwar innerhalb der Ärzteschaft umstritten, aber für viele niedergelassene Ärzte eine gängige Praxis.
Der Fachgruppenvergleich ist beliebt, gibt er dem Vertragsarzt doch Auskunft darüber, ob ein Arzneimittelregress droht oder nicht. Das soll nun anders werden. Im Abschnitt 209 des aktuellen GKV-WSG-Entwurfs findet sich eine Änderung des §305a SGB-V.
"Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, dürfen Vertragsärzte Daten über die von ihnen verordneten Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer größeren Region insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Differenzierung innerhalb einer kassenärztlichen Vereinigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrichtungen sowie für einzelne Apotheken ist unzulässig."
Damit werden nicht nur die Pharmaunternehmen gezielter Marketingstrategien beraubt (was noch akzeptabel wäre).
Damit fällt vor allem für den Arzt ein wichtiges Steuerungsinstrument gegen Regresse weg. Das dürfte dem Gesetzgeber ganz recht sein. Denn schlechter informierte Ärzte verordnen vorsichtiger. Mit der Änderung des §305 SGB-V ist also eine echte Doppelverblindung gelungen - ganz im Sinne der Staatsmedizin.
::: Doppelte Verblindung :: doccheck newsletter 06.41
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